Kopfzeile

Menü

Inhalt

Drittmeldepflicht Vermieter (Einzug- und Auszugsanzeige)

Meldepflichten für Vermieter und Logisgeber

Gestützt auf §§ 8 und 10 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG), haben Vermieter und Logisgeber den Einwohnerdiensten den Ein- und Auszug von Mietern bzw. Logisnehmern zu melden. Diese Meldung muss innert 14 Tagen ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses vorgenommen werden und kann elektronisch erfolgen.

Bei neuen Vertragsabschlüssen müssen die amtlichen Wohnungsnummern in Zukunft den Mieterinnen und Mietern im Mietvertrag und auf einem separat auszustellenden Wohnungsausweis bekannt gegeben werden. Die Einwohnerdienste werden von den Meldepflichtigen bei der Anmeldung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt sowie beim Umzug innerhalb der Gemeinde den Wohnungsausweis verlangen. Damit wird sichergestellt, dass die Wohnungszuordnung im Einwohnerregister korrekt vorgenommen werden kann.

Zugehörige Objekte