Strafregisterauszug
Gesetzliche Grundlage
Art. 371 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):
Jede Person kann beim schweizerischen Strafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsverbot nach Artikel 67 StGB verhängt wurde.
Grundsätzliches
Der Auszug ist in zwei Formen erhältlich:
Art. 371 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):
Jede Person kann beim schweizerischen Strafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsverbot nach Artikel 67 StGB verhängt wurde.
Grundsätzliches
Der Auszug ist in zwei Formen erhältlich:
- als traditioneller Papierauszug auf Spezialpapier per Post zugestellt;
- als elektronischer, digital signierter Auszug im PDF-Format (mit elektronischer Zustellung).
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name |
---|
Bescheinigungen |