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Strafregisterauszug

Gesetzliche Grundlage
Art. 371 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):
Jede Person kann beim schweizerischen Strafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsverbot nach Artikel 67 StGB verhängt wurde.

Grundsätzliches
Der Auszug ist in zwei Formen erhältlich:
  • als traditioneller Papierauszug auf Spezialpapier per Post zugestellt;
  • als elektronischer, digital signierter Auszug im PDF-Format (mit elektronischer Zustellung).
Der Papierauszug sowie der elektronische, digital signierte Auszug sind absolut gleichwertig.

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