Kopfzeile

Menü

Inhalt

Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Hier finden Sie die gesamten Resultate des Kantons Zürich und des Bundes. 

Sie können die App "VoteInfo", welche vom Bundesamt für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Kanton Zürich entwickelt wurde, herunterladen. Sie bietet einen neuen mobilen Zugang zu den offiziellen Informationen über die eidg. und kant. Abstimmungen. Neben den Ergebnissen sowie Erläuterungen finden Sie Erklärvideos zu den Abstimmungsvorlagen.

Wahl- und Abstimmungsresultate werden in Zumikon jeweils am Sonntag des Urnengangs von den Mitgliedern des Wahlbüros Zumikon ausgezählt.

Kontakt

Gemeindeschreiber Thomas Kauflin, kauflin@zumikon.ch

Urne Öffnungszeiten

  • Ordentliche Urnenöffnungszeiten am Abstimmungssonntag: Sonntag: 10.00 - 12.00 Uhr
  • Vorzeitige Stimmabgabe bei der Gemeindeverwaltung: ab drittem Mittwoch (18. Tag) vor dem Wahl- oder Abstimmungstag kann während der Büroöffnungszeit bei den Einwohnerdiensten vorzeitig gestimmt werden.

Urnenstandort

Urne im Erdgeschoss im Gemeindehaus
Dorfplatz 1
8126 Zumikon

Voraussetzungen

Wer ist stimm- und wahlberechtigt?

  • Bei einem eidgenössischen Urnengang: Stimm- und wahlberechtigt in Bundessachen sind grundsätzlich alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Ausgenommen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland immatrikuliert sind.
  • Bei einem kantonalen Urnengang: Gemäss kantonalem Recht verfügt über die politischen Rechte, wer Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen ist. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind für die Ständeratswahlen stimmberechtigt, nicht aber für andere kantonale Vorlagen.
  • bei einem Urnengang der Evangelisch-reformierten Landeskirche: Stimmberechtigt ist, wer der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehört, das 16. Altersjahr vollendet hat, über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und im betreffenden Synodalwahlkreis politischen Wohnsitz hat.

Jede Person, die einen gültigen Stimmrechtsausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmrechtsausweis verloren haben:
Verlangen Sie am Schalter der Einwohnerdienste persönlich ein Duplikat des Stimmrechtsausweises. Bringen Sie entweder den Schriftenempfangsschein oder einen gültigen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mit.

So üben Sie Ihr Stimmrecht aus:

Auch Ihre Stimme zählt. Nehmen Sie aktiv am politischem Leben teil.

  • Verwenden Sie nur die amtlichen Wahl- und Stimmzettel und füllen Sie diese eigenhändig und handschriftlich aus.
  • Falten Sie die Wahl- und Stimmzettel nicht. Reissen Sie die perforierten Wahl- und Stimmzettelbogen nicht auseinander. Sie erleichtern so die Arbeit des Wahlbüros.
  • Unterschreiben Sie Ihren Stimmrechtsausweis.


Persönliche Stimmabgabe an der Urne:

  • Unterschreiben Sie Ihren Stimmrechtsausweise und geben Sie ihn an der Urne ab.
  • Legen Sie die Wahl- und Stimmzettel persönlich in die Urne (im Abstimmungslokal oder vorzeitig bei der Gemeindeverwaltung).
  • Stimmabgabe durch Stellvertretung: Sie können sich durch eine andere stimmberechtigte Person an der Urne vertreten lassen. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis und geben Sie diesen Ihrer Vertretung zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mit. Die Stellvertretung darf höchstens zwei weitere Personen vertreten. Sie muss gleichzeitig ihren eigenen Stimmrechtsausweis an der Urne abgeben.

 

Brieflich abstimmen

  • Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  • Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert "Stimm-/Wahlzettel" und kleben dieses zu.
  • Unterschreiben Sie den Stimmausweis im entsprechenden Feld und legen ihn zusammen mit dem Stimmkuvert in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Stimmregisterbüros erscheint.
  • Sie können das Antwortkuvert per Post schicken, in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung werfen oder es während der Bürostunden auf der Gemeinde abgeben. Der Brief muss spätestens am Freitag beim Stimmregisterbüro eintreffen (B-Post braucht mindestens 3 Arbeitstage!)

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
  • das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist